BRANDSCHUTZBÜRO HOTTMANN –

Ihr zertifizierter Fachplaner und Sachverständiger
für vorbeugenden Brandschutz.

Sie sind auf der Suche nach einem Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz? Sie brauchen jemanden, der Flucht- und Rettungspläne erstellt?

Das Brandschutzbüro Hottmann bietet Ihnen diesen Service auf der Basis langjähriger Berufserfahrung.

Wir sehen es als unsere Aufgabe zeitsparend und zu fairen Preisen mit Standardlösungen oder maßgeschneiderten Anfertigungen als Ihr Partner zu bestehen.

Flucht- und Rettungspläne

Ein Flucht- und Rettungsplan ist ein aufs Wesentliche reduzierter Grundriss eines Geschosses oder Lageplan einer baulichen Anlage. Die Darstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach DIN ISO 23601 (ehemals DIN 4844-3) und DIN EN ISO 7010 (ehemals BGV A8).

Bei Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen durch den Arbeitgeber, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“ (§ 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007).

Er muss folgende grafische Darstellungen enthalten und immer farbig angelegt sein:

  • Gebäudegrundriss oder Teile davon: Der Maßstab ist abhängig von der Größe der baulichen Anlage.
  • Verlauf der Flucht- und Rettungswege
  • Lage der Notausgänge
  • Lage und Art der Notfall- und Rettungsausrüstung, z. B. Notfalltelefon, Druckknopf-Brandmelder, Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Lage der Brandbekämpfungseinrichtungen, z. B. Feuerlöscher
  • Lage der festgelegten Sammelplätze für die flüchtenden Benutzer einer baulichen Anlage
  • Standort des Betrachters
  • Verhaltensregeln bei Unfällen und im Brandfall
  • Legende über die angewendeten Sicherheitszeichen, graphischen Symbole und Farbcodes

Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie immer noch gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.

Brandschutzpläne:

Ein Brandschutzplan ist in Deutschland kein genormter Begriff. Laut Brandschutzatlas vom Feuertrutz Verlag sind Brandschutzpläne Visualisierungspläne, die dem Brandschutz-konzept bzw. Brandschutznachweis zugeordnet sind.

Der Brandschutzplan als Visualisierungsplan im Kontext des Brandschutznachweises bzw. des Brandschutzkonzeptes ist ein Grundrissplan, in dem die brandschutztechnischen Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile (Wände, Öffnungen), die Rettungswege (notwendiger Flur, 1. RW, 2. RW) sowie alle maßgeblichen Alarmierungseinrichtungen (Hausalarmanlage, Brandmeldeanlage) des Gebäudes farblich dargestellt sind. Sie werden im Format DIN A4 oder DIN A3 und wenn möglich im Maßstab 1:100 (formatfüllend) erstellt.

Eine Fortschreibung dieser Visualisierungspläne nach dem Planungsprozess dient der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen oder auch von Feuerwehrplänen.

Brandschutzpläne gehören zu den Prüfunterlagen der Genehmigungsplanung. Die Pläne sind für die Bauausführung unerlässlich und dienen nach der Fertigstellung des Gebäudes auch dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes. Der Brandschutzplan wird von dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes aufgestellt.

Feuerwehrpläne:

Der Feuerwehrplan dient den Einsatzkräften zur Beurteilung der Lage sowie der schnellen Orientierung im Gebäude. Er gibt Aufschluss über Angriffswege, Löscheinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte sowie Ansammlungen von brennbaren Materialien.

Die Erforderlichkeit von Feuerwehrplänen richtet sich nach Lage, Art und Nutzung einer baulichen Anlage. Regelmäßig werden Feuerwehrpläne gefordert, wenn für die bauliche Anlage eine Brandmeldeanlage baurechtlich erforderlich ist.

Feuerwehrpläne müssen in Deutschland nach den Vorgaben der DIN 14095 erstellt werden.

Im Folgendem sind die Bestandteile von Feuerwehrplänen aufgeführt:

  • allgemeine Informationen über das Objekt
  • Übersichtsplan
  • Geschossplan/Geschosspläne
  • Sonderpläne, z.B. Umgebungs-, Detail- oder Abwasserpläne
  • zusätzliche Erläuterungen in Textform
  • Legende zur Erläuterung der Darstellungen und unten rechts ein Plankopf (Schriftfeld)

Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen.

Bei den nachfolgenden Gebäuden sind Feuerwehrpläne bauordnungsrechtlich in den Bundesländern basierend auf den nachfolgenden Mustervorschriften mehrheitlich zwingend erforderlich:

  1. in Industriebauten mit einer Gesamtgrundfläche aller Brandabschnitte/
    Bekämpfungsabschnitte > 2.000 qm
  2. in Beherbergungsstätten mit > 60 Gastbetten
  3. in Hochhäusern
  4. in Schulen
  5. in Verkaufsstätten mit > 2.000 qm Verkaufsraumfläche
  6. in Versammlungsstätten mit > 200 Personen in Versammlungsräumen
  7. in Kunststofflagern mit > 200 m3 Sekundärstoffen (gebrauchte Kunststoffe)
  8. in Lägern für wassergefährdende Stoffe
  9. in Krankenhäusern

Daneben sind entsprechend einigen Regeln der Technik Feuerwehrpläne bei bestimmten baulichen Anlagen zu erstellen, z.B. bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern oder bei Gefahrstoff-Tanklagern mit einem Volumen > 2.500 l.

Zusätzlich können Feuerwehrpläne und Sonderpläne aus privatrechtlichen Gründen vom Sachversicherer gefordert werden.

Zimmerpläne

Zimmerpläne sind eine Sonderform der Flucht- und Rettungspläne. Gemäß ländereigener Regelungen zum Gaststätten- und Beherbergungswesen (Sonderbaurichtlinien) sind für Einrichtungen ab einer bestimmten Anzahl an Gastbetten Zimmerpläne zu fertigen und meist an den Türinnenseiten anzubringen.

Die enthaltenen Informationen (nächstgelegener Flucht-/Rettungsweg, Brandbekämpfungs- und Melde-/Alarmierungseinrichtung) sind an die Gegebenheiten jedes Zimmers individuell angepasst. Als Grundlage für die Darstellung der Rettungswegführung in den Zimmerplänen dient die im Gebäude angebrachte Rettungswegkennzeichnung. Gelegentlich sind derartige Sonderpläne auch für Klassenzimmer in Schulen erforderlich.

Bestuhlungspläne:

Bestuhlungspläne werden durch die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) oder durch die Versammlungsstättenrichtlinie (VStättR) der Bundesländer für bestimmte Veranstaltungsräumlichkeiten, die mehr als 200 Personen fassen, vorgeschrieben.

Hintergrund ist, den Betreibern und Veranstaltern eine Vorgabe der gesetzlich möglichen Bestuhlung in verschiedenen Varianten unter Einhaltung der erforderlichen Rettungswege zu geben.

Brandschutztechnische Sonderpläne:

Zum besseren Verständnis des Objektes können Sonderpläne erforderlich werden. Folgende Sonderpläne können verlangt werden:

  • Sprinklerpläne
  • RWA-Pläne
  • Löschwasserrückhaltepläne
  • Abwasser-/Leitungspläne
  • Hydranten Pläne
  • Detailpläne
  • Feuerwehrlaufkarten

Für die Fortschreibung bzw. Aktualisierung bereits vorhandener und nicht mehr aktueller Pläne stehen Ihnen unsere Spezialisten zur Seite und übernehmen für Sie alle notwendigen Aufgaben. So können Sie sich Ihren eigentlichen Aufgaben widmen.

Wie funktioniert Alt gegen Neu Prozess:

Aufnahme

Sie stellen uns ihr vorhandenes Planmaterial zur Verfügung. Falls keine Pläne vorhanden sind, können wir ggf. für Sie die erforderliche Digitalisierung übernehmen.

Prüfung

Hier erfolgt eine kostenlose Sichtung und Überprüfung Ihrer Bestandspläne durch einen zertifizierten Sachverständigen im vorbeugenden Brandschutz.

Beratung

Nach der Sichtung Ihrer Brandschutzpläne erfolgt ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem anschließenden und unverbindlichen Angebot.

Ausführung

Im Falle einer Auftragserteilung beginnen wir mit der Erstellung DIN – konformer Brandschutzpläne und begleiten Sie durch den kompletten Bearbeitungsprozess.

Kontaktdaten

Brandschutzbüro Hottmann

Adresse

Im Leisental 7,
79427 Eschbach,
Deutschland

Telefon

Phone: +49 7634 59 54 364
Mobile: +49 177 254 77 51
Fax: +49 7634 59 54 367

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